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AGB & Mietbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen

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Unsere Fahrzeuge stehen an mehreren sorgfältig ausgewählten Standorten in der Schweiz bereit: teils an unserem eigenen Standort in Dietikon ZH, teils bei unabhängigen Fahrzeug-Partnern. Diese AGB bestehen aus zwei Teilen. Teil A regelt die Nutzung unserer Buchungsplattform (Vermittlung). Teil B enthält die Mietbedingungen, die für das jeweils gebuchte Fahrzeug gelten, sobald deine Buchung zustande kommt – so wie es auch bei anderen Buchungsplattformen üblich ist.

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Vertrauen & Sicherheit
Wir vermitteln dich an ein handverlesenes Netzwerk sorgfältig ausgewählter Partner. So kannst du dich beim Buchen auf eine seriöse, vertrauenswürdige Plattform verlassen, statt dich selbst durch anonyme Kleinanzeigen zu wühlen.


Deine Daten sind bei uns sicher: Wir behandeln deine persönlichen Angaben vertraulich und gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie werden ausschliesslich zur Abwicklung der Vermittlung und – nach Weiterleitung an den zuständigen Partner – zur Durchführung des Mietverhältnisses genutzt.

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TEIL A – Vermietung & Vermittlung
Gilt zwischen dir und Swiss Elite Cars – regelt die Nutzung unserer Buchungsplattform.

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A1. Unsere Rolle als Vermittlerin
Einen Teil unserer Fahrzeuge vermieten wir dir direkt selbst, ab unserem eigenen Standort in Dietikon ZH – für diese Fahrzeuge sind wir Vermieterin im Sinne von Teil B, und die dortigen Regeln gelten direkt uns gegenüber.
Den anderen Teil unserer Fahrzeuge stellen unabhängige Fahrzeug-Partner an ihren eigenen Standorten bereit. Für diese Fahrzeuge betreiben wir lediglich die Plattform, die den Kontakt und den Abschluss des Mietvertrags zwischen dir und dem jeweiligen Partner ermöglicht – wir werden in diesem Fall nicht Vertragspartei des Mietvertrags über das Fahrzeug; dieser kommt ausschliesslich zwischen dir und dem jeweiligen Partner zustande (siehe Teil B). Unsere Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer A5 gilt nur für diese Partner-Fahrzeuge, nicht für unsere eigenen.


Unsere Partner werden von uns sorgfältig ausgewählt und vermieten ihre Fahrzeuge nach unseren Standards. Für die konkreten Angaben zu Fahrzeug, Verfügbarkeit, Preis und Zustand ist bei Partner-Fahrzeugen aber rechtlich der jeweilige Partner verantwortlich, bei unseren eigenen Fahrzeugen wir selbst.
Wo in diesen AGB – auch in Teil B – vom „Partner" die Rede ist, gilt das bei unseren eigenen Fahrzeugen sinngemäss für uns selbst als Vermieterin. Umgekehrt gelten Bestimmungen, die ausdrücklich unsere Rolle als Vermittlerin betreffen (z. B. Ziffer A5), nur für Partner-Fahrzeuge.

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A2. Wie eine Buchung zustande kommt
Reichst du eine Buchungsanfrage ein und bestätigt der Partner diese – oder bestätigen wir sie bei einem unserer eigenen Fahrzeuge selbst –, kommt bei deiner verbindlichen Bestätigung der Mietvertrag direkt mit dem jeweiligen Vermieter zustande, also entweder mit dem Partner oder mit uns (Teil B). Gleichzeitig kommt zwischen dir und uns dieser Vermittlungsvertrag (Teil A) zustande.
Nach dieser Bestätigung hast du 12 Stunden Zeit, die Buchung verbindlich zu bestätigen und den Mietpreis zu begleichen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, wird die Reservation automatisch wieder aufgelöst und das Fahrzeug erneut freigegeben.
Spontanbuchungen gibt es bei uns nicht – die früheste Abholung ist frühestens am Folgetag möglich.
Eine Stornierung des Mietvertrags lässt den Vermittlungsvertrag unberührt (siehe Teil B, Ziff. 11). Wird eine Buchung storniert – vom Partner oder, bei einem unserer eigenen Fahrzeuge, von uns selbst –, bemühen wir uns um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug oder einen Alternativtermin.

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A3. Zahlung & Gebühren
Unsere Vermittlungsprovision ist bereits im angezeigten Mietpreis enthalten und wird dir nicht separat ausgewiesen. Der Mietpreis wird ausschliesslich per Banküberweisung, PayPal oder Kreditkarte über unsere Zahlungswege beglichen; eine Barzahlung des Mietpreises ist nicht möglich.
Die Kaution sowie allfällige Mehrkilometer-Kosten werden separat direkt zwischen dir und dem jeweiligen Vermieter (dem Partner oder, bei unseren eigenen Fahrzeugen, uns selbst) bar abgewickelt (siehe Teil B).

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A4. Nutzung & Identitätsprüfung
Für die Fahrzeugnutzung gelten die Beschränkungen gemäss Teil B (u. a. Fahrten nur innerhalb der Schweiz, Mindestalter, Führerausweis-Erfordernis). Bei der Fahrzeugübergabe weist du deine Identität mittels amtlichem Ausweis und gültigem Führerausweis im Original nach.

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A5. Haftung
Wir haften nicht für Pflichtverletzungen des Partners aus dem Mietverhältnis – insbesondere nicht für Schäden im Schadensfall (Unfall, Diebstahl, Beschädigung), Verspätungen bei Übergabe oder Rückgabe, einen technischen Ausfall des Fahrzeugs, sonstige Mängel, Nichtverfügbarkeit oder unrichtige Angaben zum Fahrzeug. Entsprechende Ansprüche machst du ausschliesslich gegenüber dem Partner geltend. Für eigenes Verschulden im Rahmen der Vermittlung und der Zahlungsabwicklung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Machst du gegenüber uns Ansprüche geltend, die tatsächlich auf einer Pflichtverletzung des Partners beruhen (z. B. Fahrzeugmängel, Schäden, Nichtverfügbarkeit), stellst du uns von entsprechenden Ansprüchen frei, soweit gesetzlich zulässig.

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A6. Deine Daten
Die im Rahmen der Buchung erhobenen Personendaten werden ausschliesslich zur Abwicklung der Vermittlung sowie zur Durchführung des Mietverhältnisses verwendet – bei Partner-Fahrzeugen nach vorheriger Weiterleitung an den zuständigen Partner, bei unseren eigenen Fahrzeugen intern bei uns. Einzelheiten regelt unsere Datenschutzerklärung.

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A7. Rechtliches (Vermittlung)
Wir können diesen Teil A mit Wirkung für die Zukunft anpassen. Für bereits bestätigte Buchungen gelten die zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Bedingungen.
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Vermittlung selbst (nicht aus dem Mietverhältnis, siehe dazu Teil B) ist Dietikon ZH.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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TEIL B – Mietbedingungen
Gilt zwischen dir und dem jeweiligen Vermieter – dem Fahrzeug-Partner oder, bei unseren eigenen Fahrzeugen, uns selbst –, sobald deine Buchung zustande kommt.

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Wer ist wer?
Vermieter ist die im Mietvertrag als Vermieter eingetragene Person bzw. Firma. Je nachdem, an welchem Standort das gebuchte Fahrzeug steht, ist das entweder die Swiss Elite Cars GmbH selbst (eigener Standort Dietikon ZH) oder der jeweilige Fahrzeug-Partner an seinem Standort. Mieter ist die jeweilige im Mietvertrag eingetragene Person.
Ist die Swiss Elite Cars GmbH als Vermieter eingetragen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen direkt uns gegenüber; unsere Rolle als reine Vermittlerin gemäss Teil A gilt für dieses Fahrzeug dann nicht. Ist ein Partner als Vermieter eingetragen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ihm gegenüber, und wir bleiben Vermittlerin gemäss Teil A.

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B1. Fahrzeugübergabe

Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und allen Bestandteilen in einwandfreiem, unbeschädigtem Zustand und vollgetankt übernommen. Alle eventuellen Mängel sind VOR Fahrzeugübernahme vom Mieter anzuzeigen und schriftlich im Mietvertrag festzuhalten.

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B2. Bezahlung / Kaution 

Vor Übergabe des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von mindestens CHF 1'000.- zu hinterlegen. Die Kaution ist BAR zu bezahlen und dient dem Vermieter zur Sicherheit aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis einschliesslich Schadenersatzansprüchen. Der Vermieter kann die Kaution mit den Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen. Der Mietpreis wird vor der Übergabe über die von der Swiss Elite Cars GmbH als Vermittlerin bereitgestellten Zahlungswege beglichen. Allfällige Kosten bei der Rückgabe (z. B. Mehrkilometer) sind unverzüglich zu begleichen.

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B3. Versicherung 

Die Fahrzeuge des Vermieters sind Vollkasko versichert und haben einen speziellen Mietzusatz. Die Vollkaskoversicherung läuft auf den jeweiligen Vermieter (den Partner bzw. bei eigenen Fahrzeugen die Swiss Elite Cars GmbH) als Fahrzeughalter. Allfällige Schäden an den Fahrzeugen gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters. Weiterer Schaden bleibt vorbehalten.

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B4. Nutzung

Die Überlassung erfolgt an den Mieter persönlich. Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters bedürfen Fahrten in Länder ausserhalb der Schweiz, ansonsten sind Fahrten ausserhalb der Schweiz verboten. In keinem Falle gestattet ist die Verwendung des Fahrzeugs zur Vermietung an Dritte, zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, zur Beförderung gefährlicher Güter, für Fahrten ausserhalb der Schweiz, zur Teilnahme an Fahrkursen oder zur Erledigung von rechtswidrigen Tatbeständen. Ausserdem verboten ist es, Fahrzeugteile auszutauschen oder zu ersetzen. Das Rauchen und das Mitführen von Tieren im Fahrzeug sind verboten. Die Fahrzeuge sind in einem normal sauberen Zustand zurückzugeben. Allfällige Kosten für starke Verunreinigungen im Innenraum werden dem Mieter mit einer Pauschale von CHF 200.- in Rechnung gestellt.

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B5. Anforderungen an den Mieter

Der Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein und mindestens 3 Jahre im Besitz eines gültigen Führerausweises sein. Provisorische Führerausweise genügen nicht.

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B6. Tankfüllung 

Der Mieter erhält das Fahrzeug vollgetankt und hat dies auch vollgetankt zurückzugeben. Kosten für die Tankfüllung übernimmt der Mieter. Es darf nur der Treibstoff getankt werden, den das jeweilige Fahrzeug benötigt (in der Regel Bleifrei 98 – V-Power). Bei falscher Betankung haftet der Mieter für die vollständige Behebung des Schadens. Allfällige Tankquittungen sind bei Rückgabe des Fahrzeuges auszuhändigen.

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B7. Verpflichtungen des Mieters 

Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Mieter, während der gesamten Mietdauer in fahrfähigem, nüchternem und gesundem Zustand zu sein. Jeglicher Konsum von Drogen, Alkohol, berauschenden Medikamenten oder jede andere Art berauschender Einflüsse ist strengstens verboten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung im Schadensfall und behält sich strafrechtliche Schritte vor.

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B8. Bussen und sonstiges

Alle Bussen und Kosten, die durch Missachten der Verkehrsregeln durch den Mieter verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters. Es findet eine nachträgliche Rechnungstellung statt, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.-.

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B9. Drittpersonen 

Grundsätzlich ist es nicht gestattet, Drittpersonen ans Steuer zu lassen, ausser sie sind im Mietvertrag klar erwähnt und dem Vermieter bekannt.

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B10. Mehrkilometer 

Bei Überschreitung der verfügbaren Kilometeranzahl behält sich der Vermieter vor, einen Aufpreis für die Mehrkilometer zu verrechnen. Der Betrag ist sofort bei der Rückgabe zu begleichen.

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B11. Reservation / Annullation 

Der Mietpreis ist in jedem Fall vollständig vor der Fahrzeugübergabe zu begleichen – unabhängig davon, wie kurzfristig gebucht wird. Sollte der Mieter das gebuchte Fahrzeug später abholen als vereinbart, wird der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum nicht zurückerstattet. Erfolgt die verspätete Abholung ohne vorherige Meldung beim Vermieter, kann dieser zusätzlich eine Verspätungsgebühr verrechnen; Höhe und Handhabung legt der jeweilige Vermieter individuell fest. Die Reservation kann infolge Krankheit (Arztzeugnis) oder höherer Gewalt (z. B. starker Regen/Schnee) bis zu 3 Tage vor dem Event umgebucht werden. 

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B12. Fahrzeug waschen

Das Waschen des Fahrzeuges ist untersagt. Bei Lackbeschädigungen übernimmt der Mieter die volle Haftung.

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B13. Mietverlängerung 

Eine Verlängerung der Mietdauer während des Mietverhältnisses ist nur nach Absprache mit dem Vermieter und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung möglich.

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B14. Gerichtsstand — Gerichtsstand ist am Ort des jeweiligen Vermieters.

 

B15. Fehlmanipulationen

Schäden am Fahrzeug durch Überdrehen des Motors, Verschalten, Überhitzung der Kupplung durch langes Schleifenlassen, Kavalierstarts, übermässiger Reifenverschleiss sowie jegliche Art von Fehlmanipulation bedingen die vollumfängliche Haftung durch den Mieter. Solche Schäden sind über den Bordcomputer nachweisbar; bei Verdacht behält sich der Vermieter eine Analyse vor. Bestätigt sich der Verdacht, wird neben dem Schaden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.- fällig. Felgenbeschädigungen sind ab CHF 500.- zu begleichen.

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B16. Verhalten im Schadensfall

Im Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter unverzüglich und umfassend Meldung zu machen. Unfälle und Schäden infolge grober Fahrlässigkeit (Alkohol, Drogen, überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit, widrige Wetterverhältnisse, zu nahes Auffahren, Vandalismus, Schäden unbekannter Dritter) bedingen die vollumfängliche Haftung durch den Mieter; die Kosten sind sofort zu bezahlen, Kaution oder Fahrzeug bleiben bis zur vollständigen Begleichung beim Vermieter. Bei Unfällen ist sofort die Polizei zu alarmieren und ein Bericht mit allen Beteiligten vorzulegen. Bei Diebstahl oder Beschädigung sind unverzüglich alle nötigen polizeilichen Feststellungen zu veranlassen und die Auskunftspflicht gegenüber der Versicherung vollumfänglich zu erfüllen. Reparaturen erfolgen in Absprache mit dem Vermieter, der auch die Werkstatt wählt. Fahrten ins Ausland sind grundsätzlich nicht gestattet; bei einer unerlaubten Fahrt ins Ausland haftet der Mieter vollumfänglich für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und Folgen, einschliesslich der Kosten eines allfälligen Rücktransports. Mietausfallkosten bei Diebstahl/Beschädigung betragen pauschal 50 % des Grundmietpreises pro Tag ohne weiteren Nachweis; darüber hinausgehender Schaden ist bei konkretem Nachweis zu ersetzen.

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B17. Rückgabe 

Der Mieter hat das Fahrzeug zum vereinbarten Ende der Mietzeit sofort an den Vermieter auszuhändigen und alle Schlüssel sowie bei Mietbeginn ausgehändigte Dokumente oder Zubehör im gleichen Zustand wie bei der Übernahme zurückzugeben. Gerät der Mieter mit der Rückgabe in Verzug, wird automatisch der nächst höhere Mietansatz sowie eine Entschädigung von CHF 200.- berechnet.

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B18. Haftung des Mieters zusammengefasst 

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt, das Fahrzeug durch Drittpersonen beschädigt wird oder er eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere haftet er für jegliche Übertretung der Verkehrsregeln. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten, einschliesslich Mietausfallkosten, sofern das Fahrzeug reparaturbedingt nicht eingesetzt werden kann.

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B19. Nichteinhalten des Vertrages oder nicht fristgerechte Rückgabe

Bei Nichteinhalten des Vertrages oder Vertragsverletzung behält sich der Vermieter vor, eine Entschädigung zu verlangen. Bei Vertragsverletzung übernimmt der Vermieter keine Haftung und behält sich rechtliche Schritte vor. Wird das Fahrzeug nicht fristgerecht zurückgegeben ohne bekannte Verlängerung, hat der Vermieter das Recht, sein Eigentum auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Bei strafrechtlichen Sachverhalten kann der Vermieter zusätzlich straf- oder zivilrechtliche Schritte einleiten.

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B20. Ausfall aufgrund technischem Mangel des Fahrzeugs

Der Vermieter übernimmt keine Haftung, wenn ein Fahrzeug kurzfristig aufgrund eines technischen Mangels ausfällt. Es kann auf ein anderes, freies Fahrzeug ausgewichen werden.

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